Wissenschaftler der EFSA verstärken die Koordination bei der Bewertung von Lebens- und Futtermittelzusatzstoffen

(08.03.2013) Zwei wissenschaftliche Gremien der EFSA sind zu dem Schluss gelangt, dass der Farbstoff Patentblau V (E 131) bei der Verwendung als Lebensmittel- bzw. Futtermittelzusatzstoff in den derzeit üblichen Konzentrationen für Mensch und Tier unbedenklich ist.

Gemäß den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Lebens- und Futtermittel arbeitet die EFSA unter verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen mit unterschiedlichen Datenanforderungen. Die Gremien der EFSA werden im Rahmen der Sicherheitsbewertung von Substanzen wie Farbstoffen und anderen Zusätzen, die sowohl in Lebens- als auch Futtermitteln verwendet werden, weiterhin ein konsistentes Vorgehen bei ihrer Risikobewertung gewährleisten; dies betrifft auch die Berücksichtigung vorliegender wissenschaftlicher Daten in diesen Bereichen.

Sachverständige des Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium) der EFSA haben die Sicherheit von Patentblau V als Lebensmittelfarbstoff bewertet und für seine Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff eine neue zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI-Wert) von 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag festgelegt.

Der ADI-Wert gibt die Menge eines Stoffs an, die der Mensch ohne ein nennenswertes Gesundheitsrisiko lebenslang täglich zu sich nehmen kann. Bei Zugrundelegung der „angegebenen“ Höchstgehalte in Lebensmitteln ergab die Expositionsabschätzung eine Verbraucherexposition, die für alle Bevölkerungsgruppen unter dem ADI-Wert liegt.

Bei Zugrundelegung der von der EU „zugelassenen“ Höchstgehalte jedoch liegt die geschätzte Exposition von Säuglingen und Kindern mit einem hohen Konsum an Lebensmittelerzeugnissen, die diesen Farbstoff enthalten, über dem ADI-Wert. Zugelassene Höchstgehalte werden von Risikomanagern festgelegt, um die in Lebens- und Futtermittelerzeugnissen verwendeten Mengen bestimmter Stoffe zum Schutz der Verbraucher zu begrenzen. Angegebene Höchstgehalte beziehen sich auf die in Lebens- und Futtermittelerzeugnissen tatsächlich enthaltenen, von den Herstellern angegeben Mengen dieser Stoffe (welche unter den zugelassenen Höchstwerten liegen können.)

Bei seiner Bewertung bezog das ANS-Gremium Daten aus Studien mit ein, die auch vom Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) berücksichtigt wurden. Das FEEDAP-Gremium bewertete in seinem Gutachten die Sicherheit und Wirksamkeit dieses Farbstoffs bei der Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Tiere, die nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, wie z.B. Haustiere. Daher ist seine Verwendung als Futtermittelzusatzstoff im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit unbedenklich.

Die Datenanforderungen in diesen Bereichen sind aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften unterschiedlich. Bei der Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit eines Futtermittelzusatzstoffes werden ein vom Antragsteller (z. B. dem Hersteller oder einem Zwischenhändler) eingereichtes Dossier sowie öffentlich zugängliche Daten bewertet. Im Fall eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffs wird kein Dossier zur Prüfung eingereicht; daher können sämtliche vorliegenden wissenschaftlichen Daten zusammengetragen und berücksichtigt werden.



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